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	<title>admin &#8211; Rechtsanwaltskanzlei Schemel</title>
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	<description>Anwalt für Gesellschaftsrecht München</description>
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		<title>BGH Verjährung Bearbeitungsgebühren Pressemitteilung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2014 23:19:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bearbeitungsgebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherdarlehen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachfolgend finden Sie den Text der Pressemitteilung des BGH zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen auf Grund unzulässig erhobener Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen. Wenn auch Sie prüfen lassen möchten, ob Ihnen Rückforderungsansprüche zustehen und/oder ob diese verjährt sind, klicken Sie hier: &#160; _____________________________________________________________&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend finden Sie den Text der Pressemitteilung des BGH zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen auf Grund unzulässig erhobener Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen.</p>
<p>Wenn auch Sie prüfen lassen möchten, ob Ihnen Rückforderungsansprüche zustehen und/oder ob diese verjährt sind, klicken Sie hier:</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="infobox"><a class="button  " href="http://schemel-rechtsanwalt.de/rueckforderung-angaben" target="_blank">Jetzt kostenlos Rückforderungsmöglichkeit prüfen</a></div>
_____________________________________________________________</p>
<p>Bundesgerichtshof</p>
<p>Mitteilung der Pressestelle</p>
<hr noshade="noshade" size="1" />
<p align="justify">Nr. 153/2014</p>
<div align="center"><b>Berichtigte Fassung! </b></div>
<div align="center"><b>Bundesgerichtshof entscheidet über den Verjährungsbeginn </b></div>
<div align="center"><b> für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei </b></div>
<div align="center"><b> unwirksam formularmäßig vereinbarten </b></div>
<div align="center"><b>Darlehensbearbeitungsentgelten in </b></div>
<div align="center"><b>Verbraucherkreditverträgen </b></div>
<p align="justify">Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.</p>
<p align="justify">In den beiden Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben.</p>
<p align="justify">Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Dezember 2006 einen Darlehensvertrag über 7.164,72 € ab. Die Beklagte berechnete eine &#8222;Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt&#8220; von 189,20 €. Im Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 59.526,72 € ab. Die Beklagte berechnete wiederum eine &#8222;Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt&#8220;, die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Im Juni/Juli 2011 wurde ein dritter Darlehensvertrag über 12.353,04 € geschlossen, wobei die Beklagte eine 3,5 %ige &#8222;Bearbeitungsgebühr&#8220; in Höhe von 343 € berechnete. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Bearbeitungsentgelte. Mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage hat er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 € erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 € &#8211; darin enthalten das Bearbeitungsentgelt für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen sowie ein Teil des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 aufgenommene Darlehen &#8211; anerkannt; im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen des von der Beklagten nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung ist die Klage in den Vorinstanzen, die vom Verjährungseintritt ausgegangen sind, erfolglos geblieben.</p>
<p align="justify">Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 € ab. Die Beklagte berechnete ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €, das der Kläger mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage zurückfordert; die Beklagte erhebt ebenfalls die Verjährungseinrede. Die Rückforderungsklage war hier in beiden Vorinstanzen erfolgreich.</p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat hat im Verfahren XI ZR 348/13 auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben.</p>
<p align="justify">In beiden Rechtsstreiten sind die Berufungsgerichte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB***. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB**** unwirksam (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 80/2014). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier streitgegenständlichen Entgeltregelungen.</p>
<p align="justify">Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind zudem nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen in der Sache XI ZR 348/13 ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in &#8222;banküblicher Höhe&#8220; von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.</p>
<p align="justify">Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 <b>oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren </b>entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten &#8211; kenntnisunabhängigen &#8211; 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 28. Oktober 2014 &#8211; XI ZR 348/13 </b></p>
<p align="justify">AG Mönchengladbach &#8211; Urteil vom 21. März 2013 &#8211; 3 C 600/12</p>
<p align="justify">LG Mönchengladbach &#8211; Urteil vom 4. September 2013 &#8211; 2 S 48/13</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 28. Oktober 2014 &#8211; XI ZR 17/14 </b></p>
<p align="justify">AG Stuttgart &#8211; Urteil vom 24. Juli 2013 &#8211; 13 C 2949/13</p>
<p align="justify">LG Stuttgart &#8211; Urteil vom 18. Dezember 2013 &#8211; 13 S 127/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Oktober 2014</p>
<p align="justify"><b>* § 195 BGB </b></p>
<p align="justify">Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.</p>
<p align="justify"><b>** § 199 BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem</p>
<p align="justify">1.der Anspruch entstanden ist und</p>
<p align="justify">2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">(3) &#8230;</p>
<p align="justify">(3a) …</p>
<p align="justify">(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.</p>
<p align="justify">(5) &#8230;</p>
<p align="justify"><b>*** § 812 BGB </b></p>
<p align="justify">1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify"><b>**** § 307 BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. &#8230;</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501<br />
________________________________</p>
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			</item>
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		<title>Keine Markenmäßige Benutzung bei Beschreibenden Angaben: Urteilsbesprechung</title>
		<link>https://schemel-rechtsanwalt.de/markenmaessige-benutzung-vs-bechreibende-angaben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 May 2014 17:17:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Markenmäßige Benutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteilsbesprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Kammergericht Berlin hat einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers der Wortmarke &#8222;Stadt Land Fluss&#8220; mit der Begründung verneint, dass der vermeintliche Verletzer, ein App-Anbieter, die Bezeichnung nicht markenmäßig, sondern beschreibend verwendet hat. Der vermeintliche Verletzer hatte eine App des Spieleklassikers unter&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Kammergericht Berlin hat einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers der Wortmarke &#8222;Stadt Land Fluss&#8220; mit der Begründung verneint, dass der vermeintliche Verletzer, ein App-Anbieter, die Bezeichnung nicht markenmäßig, sondern beschreibend verwendet hat.</strong></p>
<p><strong>Der vermeintliche Verletzer hatte eine App des Spieleklassikers unter der Bezeichnung &#8222;Stadt Landt Fluss &#8211; Multiplayer&#8220; über den iTunes-Store herausgebracht und vertrieben.</strong></p>
<p><strong>Nach Ansicht des Gerichts kommt ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nur in Betracht, wenn das angegriffene Zeichen markenmäßig verwendet wird. Eine markenmäßige Benutzung erfordere aber, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient und die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte. </strong></p>
<p><strong>Dies sei hier nicht der Fall, da der vermeintliche Markenrechtsverletzer die Bezeichnung &#8222;Stadt, Land, Fluss &#8211; Multiplayer&#8220; als Namen eines in einer App umgesetzten Spiels und damit nicht als Marke benutzt hat. </strong></p>
<p><strong>Stellungnahme und Einschätzung:</strong></p>
<p><strong>Das Urteil zeigt einmal mehr, wie die Inhaberschaft einer Marke für ein Zeichen, das auch beschreibend (generisch) ist, den Markeninhaber in falscher Sicherheit wiegen kann. Nur dann, wenn die Verwendung des Zeichens die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, stellt das Markengesetz ein &#8222;scharfes Schwert&#8220; dar.</strong></p>
<p><strong>Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 01. November 2013 können Sie nachstehend im Volltext als PDF abrufen:</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong><a href="https://schemel-rechtsanwalt.de/wordpress/wp-content/uploads/2014/05/Urteil_KG-Berlin_markenmäßige-Benutzung-Stadt-Land-Fluss.pdf">Urteil_KG Berlin_markenmäßige Benutzung Stadt Land Fluss</a></strong></span></p>
<p><strong>Bei Fragen wenden Sie sich bitte gerne unverbindlich an uns: <a title="Kontakt / Impressum" href="https://schemel-rechtsanwalt.de/kontakt-impressum/"><span style="text-decoration: underline;">Kontakt</span></a>.</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Form follows function – financing follows Gegenstand</title>
		<link>https://schemel-rechtsanwalt.de/form-follows-function-financing-follows-gegenstand/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2013 16:43:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BERLINALE-NOTIZEN Es ist eine Selbstverständlichkeit, doch tut es immer wieder gut, sie sich vor Augen zu halten: Die Frage, welche Finanzierungsmethode gewählt werden sollte, ist bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten von Finanzierungsvorhaben absolut nachrangig gegenüber der Frage, wie attraktiv der&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>BERLINALE-NOTIZEN</p>
<p>Es ist eine Selbstverständlichkeit, doch tut es immer wieder gut, sie sich vor Augen zu halten: Die Frage, welche Finanzierungsmethode gewählt werden sollte, ist bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten von Finanzierungsvorhaben absolut nachrangig gegenüber der Frage, wie attraktiv der Finanzierungsgegenstand ist.</p>
<p>Dies gilt überall und ganz besonders bei Filmen und Start-Ups.</p>
<p>In beiden Fällen ist es in aller erster Linie das Produkt, das darüber entscheidet, wie einfach die Finanzierung organisiert werden kann. Bei Start-Ups besteht dieses Produkt im Wesentlichen aus Geschäftsidee und Umsetzung, bei Filmen ist zentrales Element eine attraktive Story.</p>
<p>Letzteres war der Tip, den Martin Moszkowicz, Constantin-Vorstand für den Bereich Kino und Fernsehen, Filmemachern bei einer Podiumssitzung im Rahmen der Berlinale auf den Weg gab. Man solle hart feiern, so Moszkowicz, dann eine brillante Idee ersinnen und diese in ein ebenso brillantes Screenplay gießen, die Finanzierung ergebe sich dann wie von selbst.</p>
<p>Ich denke, dieser Tip sollte unbedingt beherzigt werden. Ich für meinen Teil habe jedenfalls schon mal angefangen.</p>
<p>P.S.: Filmemacher sollten sich auf ihre target-group konzentrieren, war ein weiterer Ratschlag von Martin Moszkowicz, der nicht weniger interessant, aber vielleicht leichter umzusetzen ist als der obengenannte. Um bei der Identifizierung der target-group nicht daneben zu greifen, setzt Constantin laut Moszkowicz auf Stoffe, die ihr Publikum bereits gefunden haben, insbesondere auf literarische Vorlagen. Und Moszkowicz ist sich übrigens sicher: Kino ist nicht in der Krise, sondern wächst. Veranwortlich dafür ist der Umstand, so der Fachmann, dass auch in den emerging markets wie China oder Russland Teenager existieren.</p>
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		<title>Crowdfunding hat noch mehr drauf</title>
		<link>https://schemel-rechtsanwalt.de/crowdfunding-hat-noch-mehr-drauf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2013 16:42:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Crowdfunding]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Projektfinanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Start-Ups]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Potential von Crowdfunding wird hierzulande immer noch unterschätzt. Dies zeigt die kürzlich in den USA zu Ende gegangene Finanzierungsrunde für den geplanten Weltraum-Simulator Star Citizen des legendären Spieleentwicklers Chris Roberts. Sage und schreibe beinahe 8,5 Millionen US-Dollar hat der&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Potential von Crowdfunding wird hierzulande immer noch unterschätzt. Dies zeigt die kürzlich in den USA zu Ende gegangene Finanzierungsrunde für den geplanten Weltraum-Simulator <i>Star Citizen</i> des legendären Spieleentwicklers Chris Roberts.</p>
<p>Sage und schreibe beinahe 8,5 Millionen US-Dollar hat der Aufruf der Cloud Imperium Games Corporation, der Entwicklungsfirma um Chris Roberts, insgesamt eingebracht. Die Vorfreude auf ein neues Produkt des Entwicklers der Spieleserie <i>Wing Commander</i> hat über einhundert tausend Fans dazu bewegt, auf der Homepage des Spieleentwicklers <a href="http://www.robertsspaceindustries.com" target="_blank">http://www.robertsspaceindustries.com</a> sowie ergänzend über die Crowdfunding-Plattform Kickstarter die Summe aufzubringen.</p>
<p>Die eingeworbene Summe ist für hiesige Verhältnisse gigantisch, ein neuer Rekord wurde bei der Aktion jedoch nicht einmal aufgestellt. Schon im Sommer hatten die Hersteller der individualisierten Armbanduhr <i>Pebble</i> mehr als zehn Millionen US-Dollar zusammen bekommen, einzelne weitere Kampagnen waren ähnlich erfolgreich.</p>
<p>Sowohl bei <i>Star Citizen</i>, als auch bei <i>Pebble</i> handelte es sich bei den überwiesenen Beiträgen weder um Spenden-, noch um klassische gewinnorientierte Investitionen, sondern um vorgezogene Zahlungen für Vorverkäufe. Das Prinzip dahinter: Die Kunden bezahlen schon jetzt den Kaufpreis, den sie ihrer Ansicht nach ohnehin später für das fertige Produkt bezahlen würden und tragen damit dazu bei, dass das Produkt auch tatsächlich produziert wird. Verlieren können sie dabei lediglich die wegen der geringen Beträge völlig zu vernachlässigenden Zinserträge, da sie ihre Zahlungen zurückerhalten, wenn die Finanzierung nicht zustande kommt.</p>
<p>In Deutschland sind Summen wie bei <i>Star Citizen</i> und <i>Pebble</i> bisher noch völlig undenkbar. Im Crowdinvesting-Bereich bietet Seedmatch erst seit einigen Monaten ein Funding-Limit an, das über 100.000 Euro hinausgeht. Zur Minimierung von Risiken bleibt das maximale Funding-Limit in der ersten Finanzierungsrunde bei Seedmatch allerdings auf 250.000 Euro beschränkt. Bei Plattformen, denen kein Investment-Gedanke zugrunde liegt, sind ebenfalls weitaus geringere Beträge üblich. So beträgt die höchste auf Startnext eingeworbene Summe etwas mehr als 100.000 Euro.</p>
<p>Aus den Kampagnen-Erfolgen in den USA lassen sich auch Lehren für den deutschen Wirtschaftsraum ziehen: (1) Das wirtschaftliche Potential für Crowdfunding-Projekte ist grundsätzlich unbeschränkt. (2) Bei geeigneten Produkten reichen Vorverkäufe als Anreizmodell aus, um erhebliche Summen einzuwerben. (3) Crowdfunding-Kampagnen müssen nicht notwendig auf bestehenden Plattformen durchgeführt werden, unternehmensinterne Kampagnen sind attraktiv.</p>
<p>Als Beispiel dafür, dass in Deutschland ähnliches Innovationspotential und ähnliche Mechanismen herrschen wie in den USA, lässt sich die Kampagne für den Stromberg-Kinofilm anführen: hier wurden durch eine unternehmensinterne Kampagne und ohne Investitionsanreize mehr als eine Millionen Euro eingeworben.</p>
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