Die rechtlichen Details der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sind Gegenstand dieses Beitrags. Wie sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen? Kann ich mich vertreten lassen und wenn ja welcher Form bedarf die Vollmacht? Was geschieht bei Rechtsnachfolge?

1         Form der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.[1]

Ist (wie hier) durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die vorgeschriebene[2] Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.[3]

Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.[4]

Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis[5] versehenes Dokument zu übermitteln.

2         Form für Vollmachten zur Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Für eine Vollmacht zur Anmeldung ist die gleiche Form wie für eine Anmeldung, also die öffentlich beglaubigte Form, erforderlich.[6] Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht[7] eingereicht werden.[8]

3         Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister bei Rechtsnachfolge

Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

[1] § 12 Abs. 1 S. 1 HGB.

[2] in § 126 Abs. 1 BGB.

[3] § 129 Abs. 1 BGB.

[4] § 129 Abs. 2 BGB.

[5] Nach § 39a BeurkG.

[6] § 12 Abs. 1 S. 2 HGB.

[7] Gem. § 21 Abs. 3 BNotO.

[8] § 12 Abs. 1 S. 3 HGB.