Widerruf von Darlehen der VR Bank oder Sparkasse oft möglich

VR Bank sowie Sparkasse haben sehr oft falsch über die Widerrufsfrist belehrt

In neueren Urteilen wurde nunmehr entschieden, dass auch Widerrufsbelehrungen der VR-Bank sowie den Sparkassen, auch in nach 2010 abgeschlossenen Verträgen, oft fehlerhaft sind. Worum es geht, Beispiele für Fehler in der Widerrufsbelehrung sowie Erläuterungen finden sich hier.

Widerruf VR-Bank und Sparkasse: Worum geht es?

Die äußerst günstigen Folgen des Widerrufs von Darlehensverträgen sind bekannt: Kredite können auf die sehr günstigen Konditionen umgeschuldet oder unmittelbar abbezahlt werden und die Kunden erhalten oft zehntausend Euro oder mehr Nutzungsersatz. Auch bei der VR Bank sowie den Sparkassen ist nunmehr eine belastbare Anzahl an Gerichtsurteilen ergangen, die den Weg zum Widerruf im Fall der VR Bank oder der Sparkasse freimachen.

Widerruf VR-Bank und Sparkasse: Wie lautet beispielsweise eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung?

In vielen Fällen[1] fehlerhaft sind z.B. von der VR-Bank und Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrungen, in denen folgender Abschnitt vorkommt:

(…) Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. (…)

Widerruf VR-Bank und Sparkasse: Was sind die Fehler bei der Widerrufsbelehrung der VR-Bank und Sparkasse?

Die VR-Bank und die Sparkasse haben vielfach Widerrufsbelehrungen verwendet, in denen – wie in oben genanntem Beispiel – die erforderlichen Pflichtangaben beispielhaft aufgezählt wurden. Die genannten Pflichtangaben sind zudem oft nicht einmal wirklich Pflichtangaben. Während ersteres umstritten ist, gibt es zum zweiten Punkt soweit ersichtlich kein Gericht, das eine andere Auffassung vertritt. Die Verträge sind daher meist widerrufbar.

[1] OLG München, Endurteil v. 21.05.2015 – 17 U 334/15;  LG Ravensburg · Urteil vom 19. November 2015 · Az. 2 O 223/15 und weitere.