Der Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Terminologie des Gewerblichen Rechtsschutzes liefern. Was ist Kennzeichenrecht,  was sind Kennzeichen, was sind Marken, was sind Geschäftliche Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichen, Werktitel, Geografische Herkunftsangaben? Wie fügt sich das Namensrecht in die Systematik des Gewerblichen Rechtsschutzes ein?

1         Terminologie Kennzeichenrecht

Im Gesetz wird die nachstehend dargestellte Terminologie verwendet.

1.1        Kennzeichen

Kennzeichen sind Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben. Marken beziehen sich grob formuliert auf Produkte, geschäftliche Bezeichnungen auf Unternehmen. Beide sind Individualrechte, geografische Herkunftsangaben sind keine Individualrechte.

Sämtliche Kennzeichenrechte stehen grundsätzlich gleichberechtigt einander gegenüber. Es gilt für alle der Grundsatz der zeitlichen Priorität.[1]

1.1.1     Marken

Marken im Rechtssinne sind registrierte Marken[2] (sog. Registermarken), durch Benutzung und Verkehrsgeltung erworbene Marken[3] (sog. Benutzungsmarken) und notorisch bekannte Marken[4] (sog. Notorietätsmarken).

Sie können als Individualmarke oder als Kollektivmarke[5] (für Mitglieder eines Verbands) angemeldet werden.

Markenschutz entsteht bei registrierten Marken mit Eintragung. Für die Frage der Priorität ist der Anmeldetag maßgeblich. Schon mit Anmeldung entsteht ein Anwartschaftsrecht, gegen die Eintragung von jüngeren Marken kann auch schon nach Anmeldung und vor Eintragung vorgegangen werden.

1.1.2     Geschäftliche Bezeichnungen

Geschäftliche Bezeichnungen sind Unternehmenskennzeichen[6] und Werktitel[7]. Beiden gemeinsam ist, dass sie nicht durch Eintragung, sondern durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr entstehen. Sie sind geschützt, solange sie hinreichend unterscheidungskräftig sind. Einer Verkehrsgeltung bedarf es nicht, außer die geschäftliche Bezeichnung verfügt nicht über hinreichend Unterscheidungskraft.

1.1.2.1     Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.[8] Gleichgestellt sind sonstige Geschäftsabzeichen und zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs bestimmte Zeichen, die innerhalb beteiligter Kreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.[9]

1.1.2.2     Werktitel

Werktitel sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.[10]

1.1.3     Geografische Herkunftsangaben

Geografische Herkunftsangaben sind, anders als die zwei übrigen Kennzeichenrechte Marken und geschäftliche Bezeichnungen, nicht als Individualrechte ausgestaltet, die einem bestimmten Inhaber zugeordnet sind. Der Schutz ist auf verschiedene Rechtsgrundlagen zurückzuführen, namentlich auf die deutschen nationalen Markenrechtsbestimmungen[11] unmittelbar sowie auf eine Registrierung gemäß EU-Verordnung[12] in Verbindung mit deutschem Markenrecht.[13]

2         Namensrecht

Mit dem Namensrecht[14] werden die Namen von natürlichen Personen und Personenvereinigungen (auch nichtrechtsfähigen), juristischen Personen oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen geschützt. Auch Geschäftsbezeichnungen und Kennzeichen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen oder der Firma geführt werden, fallen unter den Schutz des Namensrechts, wenn sie Namensfunktion besitzen (also wenn sie wie Namen verwendet werden) und unterscheidungskräftig sind.

Der Schutz besteht aber nur insoweit, als schutzwürdige Interessen verletzt werden.

Der Schutz beginnt mit Gebrauch der Bezeichnung, wenn diese aus sich selbst heraus individualisierende Unterscheidungskraft besitzt, sonst erst mit Anerkennung im Verkehr. Im letzteren Fall beschränkt sich der Schutz sachlich und räumlich auf den Bereich, für den Verkehrsgeltung existiert. Der Namensschutz entfällt, wenn aus dem ursprünglich individualisierenden Namen eine Gattungsbezeichnung wird und, bei auf Verkehrsgeltung beruhendem Schutz, mit Wegfall der Verkehrsgeltung.

Soweit Markenschutz besteht, wird das Namensrecht durch das Markengesetz verdrängt. Ein eigenständiger Anwendungsbereich bleibt bei Gebrauch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und wenn wegen Branchenferne kein markenrechtlicher Schutz besteht.

Einschlägige wettbewerbsrechtliche Vorschriften[15] gehen als speziellere Regelungen dem Namensrecht vor. Anspruchskonkurrenz besteht zum handelsrechtlichen Firmenschutz[16].

[1] § 6 MarkenG.

[2] § 4 Nr. 1 MarkenG.

[3] § 4 Nr. 2 MarkenG.

[4] § 4 Nr. 3 MarkenG.

[5] Nach §§ 97 – 101 MarkenG.

[6] Nach § 5 Abs. 2 MarkenG.

[7] Nach § 5 Abs. 3 MarkenG.

[8] § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG. Vgl. zum Ganzen: Ellenberger, in: Palandt BGB, 71. Auflage, München 2012, § 12.

[9] § 5 Abs. 3 S. 2 MarkenG.

[10] § 5 Abs. 3 MarkenG.

[11] §§ 126 – 129 MarkenG.

[12] Registrierung im „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben“.

[13] §§ 130 – 136 MarkenG.

[14] § 12 BGB.

[15] § 4 Nr. 7, 9, 10 UWG.

[16] § 37 HGB.