Markenschutz vs Unternehmenskennzeichen
Der folgende Beitrag soll die Entscheidung erleichtern, ob trotz bereits bestehendem Schutz als Unternehmenskennzeichen zusätzlich noch eine Marke eingetragen werden soll. Welche Aspekte sind bei der Entscheidung zu beachten? Wie lautet das Fazit zum Thema Markenschutz trotz bestehendem Schutz als Unternehmenskennzeichen?
1 Markenschutz trotz bestehendem Schutz als Unternehmenskennzeichen: Relevante Aspekte
1.1 Sachlicher Schutzumfang
Schutzgegenstand von Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen von Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.[1]
Schutzgegenstand von geschäftlichen Bezeichnungen sind hingegen die Bezeichnungen der Geschäftsbetriebe und Unternehmen selbst sowie Werktitel.[2] Einzelne Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens hingegen sind nicht Schutzgegenstand von geschäftlichen Bezeichnungen.
1.2 Räumliche Geltung
Während die (nationale) Marke stets deutschlandweit Schutzwirkung entfaltet, gilt dies für geschäftliche Bezeichnungen nur dem Grundsatz nach, der Schutz kann sich hier auch nur auf die Region beziehen. Dies kann aber nur der Fall sein bei Unternehmen, die nicht deutschlandweit anbieten.
Der räumliche Schutzbereich geschäftlicher Bezeichnungen endet zudem an den deutschen Grenzen, ein darüber hinausgehender Schutz wird durch die geschäftliche Bezeichnung nicht gewährleistet.
1.3 Entstehung des Schutzes
Markenschutz entsteht mit Eintragung der Marke, für die Prioritätsbestimmung ist der Anmeldetag maßgeblich. Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen beginnt erst mit erstmaliger Benutzung im geschäftlichen Verkehr.
1.4 Übertragbarkeit
Marken sind, unabhängig vom Unternehmen, veräußerbar. Unternehmenskennzeichen sind jedenfalls dann, wenn das Unternehmenskennzeichen mit der Firma übereinstimmt, nicht ohne das Unternehmen veräußerbar.
1.5 Beweisbarkeit
Um gegen spätere Rechte vorgehen zu können, muss die Inhaberschaft des Rechts bewiesen werden. Bei der Marke ist dies unproblematisch mittels Nachweis der Anmeldung möglich. Bei Unternehmenskennzeichen muss die Benutzung im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen werden, was aber meist – etwa durch Werbungen, Rechnungen oder ähnliches – möglich sein wird.
2 Markenschutz trotz bestehendem Schutz als Unternehmenskennzeichen: Fazit
Die Anmeldung eines Unternehmenskennzeichens als Marke ist in den folgenden Fällen empfehlenswert:
- Der Schutz wird nicht für ein das Unternehmen kennzeichnendes Zeichen oder einen Werktitel begehrt, sondern für eine davon unterscheidbare Ware oder Dienstleistung;
- Das Unternehmen ist ausschließlich regional tätig, ein nationaler Schutz ist aber erwünscht;
- ein internationaler Schutz (europäisch oder darüber hinausgehend) ist erwünscht;
- Der Schutz soll schon vor der Benutzung des Unternehmenskennzeichens im geschäftlichen Verkehr erreicht werden;
- Das Unternehmenskennzeichen soll ohne das Unternehmen veräußert werden;
- Beweisprobleme sollen in höchstem Maße verhindert werden.
In anderen Fällen ist eine Markenanmeldung zum Schutz eines Unternehmenskennzeichens nicht erforderlich.
[1] § 3 Abs. 1 MarkenG.
[2] § 5 MarkenG.