Markenverlängerung
- Informationen zur Markenverlängerung
- 1 Schutzdauer einer Marke ohne Verlängerung
- 2 Verlängerung der Schutzdauer einer Marke
- 3 Verlängerung durch Einzahlung der Verlängerungsgebühr sowie ggfs. der Klassengebühr
- 4 Rechtsfolgen teilweiser Zahlung im Zusammenhang mit der Verlängerung der Schutzdauer
- 5 Datum der Wirksamkeit bei Verlängerung der Schutzdauer einer Marke
- 6 Rechtsfolgen bei Nichtverlängerung einer Marke
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, die Verlängerung Ihrer Marke bequem online bei uns in Auftrag zu geben.
Wir berechnen für die Verlängerung Ihrer Marke EUR 190 zzgl USt. Zusätzlich fallen bei einer Markenverlängerung die nachstehend dargestellten Amtsgebühren an:
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen: EUR 750,-
Klassengebühren für jede Klasse ab der vierten Klasse: EUR 260,-
Um uns mit der Verlängerung Ihrer Marke zu beauftragen, füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus.
Informationen zur Markenverlängerung
1 Schutzdauer einer Marke ohne Verlängerung
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.[1]
2 Verlängerung der Schutzdauer einer Marke
Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.[2]
3 Verlängerung durch Einzahlung der Verlängerungsgebühr sowie ggfs. der Klassengebühr
Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.
4 Rechtsfolgen teilweiser Zahlung im Zusammenhang mit der Verlängerung der Schutzdauer
Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit sich die Gebühren nicht nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die die Marke eingetragen ist, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.[3]
5 Datum der Wirksamkeit bei Verlängerung der Schutzdauer einer Marke
Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.[4]
6 Rechtsfolgen bei Nichtverlängerung einer Marke
Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
[1] § 47 Abs. 1 MarkenG.
[2] § 47 Abs. 2 MarkenG.
[3] § 47 Abs. 4 MarkenG.
[4] § 47 Abs. 5 MarkenG.